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   BFH, 26.09.2000 - VI R 16/98   

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https://dejure.org/2000,10975
BFH, 26.09.2000 - VI R 16/98 (https://dejure.org/2000,10975)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2000 - VI R 16/98 (https://dejure.org/2000,10975)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2000 - VI R 16/98 (https://dejure.org/2000,10975)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Studienreise - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Werbungskosten - Klageerweiterung - Antrag auf mündliche Verhandlung - Streitwert - Absoluter Revisionsgrund

  • Judicialis

    FGO § 94a; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3; ; FGO § 94a Satz 2; ; FGO § 119 Nr. 4

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.09.1999 - XI R 24/99

    Antrag auf mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 26.09.2000 - VI R 16/98
    Der Antrag auf mündliche Verhandlung kann ausdrücklich gestellt werden; er kann sich aber auch konkludent aus schriftlichen Äußerungen der Beteiligten ergeben (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 22. September 1999 XI R 24/99, BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32; Beschluss vom 19. Oktober 1999 V R 32/99, BFH/NV 2000, 465).

    Für den Fall, dass das FG Zweifel an dem Erklärungswert der Äußerung des Klägers gehabt haben sollte, hätte es wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung Rückfrage beim Kläger halten müssen (BFH-Urteil in BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32; Beschluss vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).

  • BFH, 09.06.1986 - IX B 90/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wesentlicher Verfahrensmangel - Umdeutung -

    Auszug aus BFH, 26.09.2000 - VI R 16/98
    Für den Fall, dass das FG Zweifel an dem Erklärungswert der Äußerung des Klägers gehabt haben sollte, hätte es wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung Rückfrage beim Kläger halten müssen (BFH-Urteil in BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32; Beschluss vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).
  • BFH, 19.10.1999 - V R 32/99

    Antrag auf mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 26.09.2000 - VI R 16/98
    Der Antrag auf mündliche Verhandlung kann ausdrücklich gestellt werden; er kann sich aber auch konkludent aus schriftlichen Äußerungen der Beteiligten ergeben (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 22. September 1999 XI R 24/99, BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32; Beschluss vom 19. Oktober 1999 V R 32/99, BFH/NV 2000, 465).
  • BFH, 26.03.1996 - XI B 132/95

    Vorliegen eines Verfahrensmangels bei Entscheidung des Gerichts ohne mündliche

    Auszug aus BFH, 26.09.2000 - VI R 16/98
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt in der Absichtserklärung eines Klägers, den Steuerbetrag noch in einer mündlichen Verhandlung bestimmen zu wollen, ein Antrag auf mündliche Verhandlung; dies trifft auch zu für die Äußerung, es sei beabsichtigt, in der mündlichen Verhandlung näher bezeichnete Anträge zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1996 V R 18/96, BFH/NV 1997, 351), oder für die Erklärung, zunächst auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu verzichten (vgl. BFH-Beschluss vom 26. März 1996 XI B 132/95, BFH/NV 1996, 696).
  • BFH, 29.08.1996 - V R 18/96

    Geltendmachung von Betriebsausgaben für die Anschaffung von PKWs

    Auszug aus BFH, 26.09.2000 - VI R 16/98
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt in der Absichtserklärung eines Klägers, den Steuerbetrag noch in einer mündlichen Verhandlung bestimmen zu wollen, ein Antrag auf mündliche Verhandlung; dies trifft auch zu für die Äußerung, es sei beabsichtigt, in der mündlichen Verhandlung näher bezeichnete Anträge zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1996 V R 18/96, BFH/NV 1997, 351), oder für die Erklärung, zunächst auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu verzichten (vgl. BFH-Beschluss vom 26. März 1996 XI B 132/95, BFH/NV 1996, 696).
  • BFH, 11.01.1995 - II B 64/94

    Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 26.09.2000 - VI R 16/98
    Mündliche Verhandlung ist hingegen nicht beantragt, wenn sich der Klägervertreter auf die Frage, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet werde, überhaupt nicht äußert (BFH-Beschluss vom 11. Januar 1995 II B 64/94, BFH/NV 1995, 705).
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